TENNISCLUB

BINZEN 1981 e.V.

 

 

SATZUNG

des Tennis-Club Binzen 1981 e.V.

(i.d.F. vom 23.02.2018)

 

 

Vereinszweck

 

§1

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Binzen 1981 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Binzen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lörrach eingetragen.

 

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die sich insbesondere in der Pflege von Sport, Spiel, der Förderung körperlicher Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Veran­staltungen von sportlichen Wettkämpfen und Wettspielen in allen möglichen Sportarten - insbesondere des Tennis-Sports - sowie der Pflege von Sportgeist,  und Fairness aus­drücken. Zum Vereinszweck gehört außer der Förderung des Leistungs- und Breitensports auch in besonderem Maße die Unterstützung und Förderung der Jugend. Der Verein stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern sein gesamtes Vereinsvermögen - insbesondere die ihm zugängigen Sportanlagen und Geräte - zur Verfügung und verwendet die erzielten Erträge unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks.

 

§3

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral und darf im Hinblick auf Eintritt oder Ausschluss von Mitgliedern wegen deren Zugehörigkeit zu einer Rasse, eines Geschlechts oder eines Standes keine Vorbehalte anbringen.

 

 

Gewährleistung des Vereinszwecks

 

§4

Um die Gemeinnützigkeit nach § 2 der Satzung zu gewährleisten, wird folgendes bestimmt:

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.   Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Verein nicht mehr als ihre Kapitaleinzahlung und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten.

4.  Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigen.

5  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Binzen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

Ansammlung von Zweckvermögen

 

§5

Alle dem Verein nach Deckung seiner Ausgaben verbleibenden Überschüsse werden unmittelbar und ausschließlich zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dieses Zweckvermögen wird nur zur Sicherstellung der für die Ausübung des Sportbetriebes erforderlichen Sportstätten, Sportgeräte und ähnlicher Übungseinrichtungen oder für Zwecke angesammelt, welche die künftige Aufrechterhaltung des in §2 bezeichneten Zwecks gewährleisten. Die Verwendung des Zweckvermögens darf nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinausgehen. 

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§6

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes gelten:

1. Regelmäßige Teilnahme der Mitglieder am Sportbetrieb, an Sportveranstaltungen, Verbandsrunden, Ranglisten -und Freundschaftsturnieren.

2.     Zugehörigkeit zu Fachverbänden,

3.     Schaffung und Erhaltung von Übungsstätten und -geräten,

4.     Veranstaltung von Wettkämpfen und Turnieren,

5.     Abhaltung von Vorträgen, Kursen, Versammlungen und geselligen Veranstaltungen.

6. Herstellung und Erhaltung von Verbindungen zu anderen Vereinen und ähnlichen Verbindungen

7.     Alle Maßnahmen, die der Erreichung des Vereinszwecks förderlich sein können.

 

Vereinsjahr

§7

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Mitgliedschaft

 

§8

1.     Der Verein hat:

a.     aktive Mitglieder

b.     passive Mitglieder

c.     Fördermitglieder

d.     Jugendmitglieder

e.     Ehrenmitglieder

2.     Erklärungen:

a.     Aktives Mitglied kann jede Person im Alter von mehr als 18 Jahren werden. Aktive Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden, bezahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe des Jugendbeitrages.

b.    Passive Mitglieder sind Mitglieder, deren aktive Mitgliedschaft ruht. Sie sind nicht berechtigt, am Spielbetrieb teilzunehmen.

c.     Förderndes Mitglied kann sein, wer ohne Betätigung am Sportbetrieb die Aufgaben des Vereins unterstützt.

d.    Jugendmitglied kann werden, wer vor Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter dem Verein seinen Beitritt erklärt. Mit Erreichen der Volljährigkeit wandelt sich die Mitgliedschaft zur Aktivmitgliedschaft.

e.     Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch die Hauptversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben hat.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Aufnahmeantrag mit eigenhändiger Unterschrift, bei Jugendmitgliedern durch Gegenzeichnung durch die Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung zum Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

5.     Eine Aufnahme in den Verein kann vom Gesamtvorstand abgelehnt werden, wenn

a.     die zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen eine Erweiterung des Mitgliederbestandes - mit Rücksicht auf einen harmonisch ablaufenden Sport- und Spielbetrieb - nicht mehr zulassen. Der Antragsteller ist dann auf eine Mitgliederwarteliste zu setzen und ihm ist die Mitgliedschaft zu gewähren, sobald die oben bezeichneten Hinderungsgründe nicht mehr bestehen.

b.    in der Person des Antragstellers objektiv erkennbare Eigenschaften oder Verhaltensweisen bestehen, die der Erreichung des Vereinszwecks hinderlich sind oder dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9

1. Alle Mitglieder sind grundsätzlich zur Benützung sämtlicher Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins berechtigt und können im Verein unter Beachtung der Anordnung des Vorstandes und der geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben.

2.     Alle mindestens 16 Jahre alten Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nicht mit Beitragszahlungen im Rückstand sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für die gesetzlichen Vertretungsfunktion des Vereins nach außen ist jedoch nur wählbar, wer das gesetzliche Volljährig­keits­alter erreicht hat.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins, die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, unter Befolgung der Satzung und Spiel­ordnung zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren.

4.     Die festgelegten Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu zahlen.

5.     Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Sachen im Vereinseigentum oder -besitz ist voller Schadenersatz zu leisten.

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft, Verstöße und Verwarnungen

 

§10

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Austritt verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

1.   Der Austritt kann jederzeit, aber nur schriftlich an den Vorstand erklärt werden. Eine Rückzahlung bezahlter Vereinsbeiträge erfolgt nicht.

2.     Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand

a.     bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung.

b.    bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

3.   Bei Verstößen gegen die Anordnungen des Vorstandes können Verwarnungen gegen das betreffende Mitglied oder zeitliche Sperren vom Vorstand ausgesprochen werden

 

Mitgliederbeitrag 

 

 

§11

1.     Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

2.     Der Vorstand ist bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt, auf Antrag den Beitrag eines Mitgliedes nach seinem Ermessen zu ermäßigen.

3.     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Organe des Vereins 

 

 

§12

Die Organe des Vereins bestehen aus:

1.     dem Vorstand

2.    der Mitgliederversammlung

 

Vorstand

 

 

§13

1.     Der Vorstand besteht aus:

a.     dem Vorsitzenden,

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c.     dem Vereinskassierer,

d.    dem Schriftführer,

e.     dem Sportwart und dem Stellvertreter,

f.      dem Jugendwart und dem Stellvertreter.

2.   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht mehr als zwei der in Absatz eins der genannten Funktionen in seiner Person vereinigen.

Im Interesse einer reibungslosen Geschäftsführung wird festgelegt, dass in jedem Jahr Wahlen stattfinden.

In den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:

a.     der Vorsitzende

b.     der Sportwart

c.     der Schriftführer

d.     der Jugendwart-Stellvertreter

e.     der erste Kassenprüfer

In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

f.      der stellvertretende Vorsitzende

g.     der Kassierer

h.     der Sportwart-Stellvertreter

i.      der Jugendwart

j.      der zweite Kassenprüfer

3.  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich sowie außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

4.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unentgeltlich und ist verpflich­tet, über seine Tätigkeit der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.

5.  Der Vorstand kann aus den Kreisen der Vereinsmitglieder zur Abwicklung des Vereinslebens Ausschüsse jederzeit bestellen und abberufen.

6.    Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Anträge werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Hauptversammlung und Mitgliederversammlung

   

§14

1.  Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Zur Teilnahme sind alle Vereinsmitglieder berechtigt.

2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand ermächtigt, wenn es ihm aufgrund dringender Umstände notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn min­destens 25% der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen es beantragen.

3.     Die Einberufung der Hauptversammlung hat durch den Vereinsvorsitzenden mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung aller Mitglieder zu erfolgen.

4.     Die Tagungsordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Anträge der Mitglieder zur Hauptver­sammlung müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit Begründung eingegangen sein.

5.     Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:

a.     Erstattung der Jahres - und Kassenberichte,

b.    Berichte der Kassenprüfung,

c.     Entlastung,

d.    Neuwahlen,

e.     Anträge.

 

 

 

Zuständigkeit der Hauptversammlung

 

§15

Die Hauptversammlung ist zuständig:

1.     zur Entgegennahme der Berichte über die Jahrestätigkeit,

2.     zur Entgegennahme der Kassenabrechnungen des Vereins,

3.     zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

4.     zur Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

5.     zur Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages,

6.     zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,

7.     zur Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

8.     zur Entscheidung von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder,

9.     zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10.  zu Satzungsänderungen,

11.  zur Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung.

 

 

Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung

 

§16

1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder beschlussfähig, wenn die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ordnungsgemäß unter Beachtung der Bestimmungen des § 14 der Satzung erfolgt ist.

2.  Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Stimmen­gleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und zu Satzungs­änderungen ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Über Verlauf der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4.   Alle Wahlen erfolgen in Einzelabstimmungen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.

5.     Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Abwesende Bewerber sind nur dann wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines bestimmten Amtes vorliegt.

 

 

Haftung des Vereins

 

§17

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und für Sachverluste.

 

 

Auflösung des Vereins

 

§18

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Zur Auflösung sind die Stimmen von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Diese Hauptversammlung entscheidet über die Art der Liquidation und über das vorhandene Vereinsvermögen i.S. von § 4, Nr. 5 der Satzung.

 

 


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Mühlenstr. 98

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